Allgemeine Reisebedingungen:
1.1 Mit der Anmeldung/Buchung bietet der Kunde Mario Grosek Reiseunternehmen („Veranstalter“) den Abschluss eines Reisevertrages für die angegebenen Personen verbindlich an. Die Buchung kann schriftlich, mündlich, telefonisch, per Telefax, auf elektronischem Wege (E-Mail/Internet) oder über einen Reisemittler erfolgen. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Veranstalters zustande. Diese bedarf keiner besonderen Form. Bei oder nach Vertragsabschluss wird der Veranstalter eine schriftliche Buchungsbestätigung unter Ausweisung aller fälligen Kosten per E-Mail (auf Kundenwunsch auch per Post) versenden. Bei einer auf der elektronisch getätigten Buchung wird dem Kunden der Eingang seiner Buchung (Reiseanmeldung) unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt (Eingangsbestätigung); diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Buchungsbestätigung dar.
1.2 Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.3 Der Reisevertrag kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung (Annahme der Reiseanmeldung) durch Mario Grosek Reiseunternehmen zustande, für die es keiner besonderen Form bedarf. Bei oder unmittelbar nach Vertragsschluss übersendet Mario Grosek Reiseunternehmen dem Kunden eine Buchungsbestätigung/Rechnung schriftlich oder in Textform zusammen mit dem Sicherungsschein gem. § 651k BGB.
1.4 Weicht der Inhalt der Bestätigung von der Anmeldung/Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Veranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen oder bis zum Antritt der Reise gebunden ist. Der Vertrag kommt mit dem Inhalt dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem Veranstalter die Annahme erklärt oder die Reise antritt. Dieses kann schriftlich, mündlich oder durch Leistung der Zahlung geschehen.
1.5 Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet Mario Grosek Reiseunternehmen, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren.
Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist Mario Grosek Reiseunternehmen verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaft(en) zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden.
Sobald Mario Grosek Reiseunternehmen bekannt ist, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss Mario Grosek Reiseunternehmen den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss Mario Grosek Reiseunternehmen den Kunden über den Wechsel informieren. Mario Grosek Reiseunternehmen muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Im Rahmen des Codesharings ist es möglich, dass die von Mario Grosek Reiseunternehmen genannte Fluggesellschaft den Flug ganz oder teilweise durch verbundene Fluggesellschaften durchführen lässt. Mario Grosek Reiseunternehmen wird dies dem Kunden schnellstmöglich nach Kenntnis mitteilen. Eine Leistungsänderung ist damit nicht verbunden.
- BEZAHLUNG
2.1 Die Zahlungen des Reisepreises vor Beendigung der Reise darf nur nach Erhalt des Sicherungsscheines im Sinne von § 651k Abs. 3 BGB erfolgen. Bei Zahlung per Kreditkarte oder PayPal erfolgt eine Freigabe der Zahlung bei Annahme des Reisevertrages durch den Veranstalter, bei gleichzeitiger Übersendung des Sicherungsscheins.
2.2 Mit Vertragsabschluss und Erhalt des Sicherungsscheins wird der volle Reisepreis fällig, welcher innerhalb von 10 Tagen nach abgedrucktem Rechnungsdatum, jedoch spätestens bis zum Antritt der Reise zu bezahlen ist.
2.3 Leistet der Kunde die Zahlung nicht gemäß vereinbarter Zahlungsfälligkeiten, so ist der Veranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung zur Zahlung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.1 ff zu belasten.
2.4 Für zusätzlich abgeschlossene Reiserücktrittskosten- oder sonstige Versicherungen sind die vereinbarten Prämien mit der Zahlung des Reisepreises fällig. Dies gilt auch für eventuelle Storno-, Umbuchungs- und sonstige in den ARB benannten Bearbeitungsentgelte.
- LEISTUNGEN UND LEISTUNGSÄNDERUNGEN
3.1 Die von Mario Grosek Reiseunternehmen geschuldeten einzelnen vertraglichen Leistungen ergeben sich aus der Reisebestätigung (siehe Ziffer 1.1) ergänzt durch die zugrunde liegende Ausschreibung, in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt, bzw. der Reiseausschreibung auf der Webseite von Mario Grosek Reiseunternehmen (https://morocco-adventures.com) oder des Angebotes unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltener Informationen Hinweise und Erläuterungen.
3.2 Mitarbeiter von Leistungsträgern (z.B. Hotels) sowie von Reisemittlern sind von Mario Grosek Reiseunternehmen nicht bevollmächtigt, Zusicherungen oder Auskünfte zu geben sowie Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung oder die Buchungsbestätigung von Mario Grosek Reiseunternehmen hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen bzw. den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.
3.3 Bezüglich der Reiseausschreibung behält sich Mario Grosek Reiseunternehmen nach § 4 Abs. 2 BGB-InfoV ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Ausschreibungen zu erklären.
3.4 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von Mario Grosek Reiseunternehmen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
3.5 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder bei einer Preiserhöhung von mehr als 5 % des Reisepreises ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrkosten für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde muss diese Rechte unverzüglich nach Erklärung der Änderung bzw. Erhöhung geltend machen.
3.6 Wir versichern jede Reise gemäß § 651k BGB. Zusätzliche Versicherungen, wie z.B. Reisekrankenversicherung, Reiserücktrittversicherung, etc., sind nicht im Reisepreis enthalten. Wir empfehlen den Abschluss der gewünschten Verischerungen über ein entsprechendes Versicherungs-Unternehmen.
- PREISÄNDERUNGEN
4.1 Mario Grosek Reiseunternehmen behält sich vor, den vereinbarten Reisepreis nach Abschluss des Reisevertrages lediglich im Falle der auch tatsächlich nachträglich eingetretenen und bei Abschluss des Vertrages nicht vorhersehbaren Erhöhung der Beförderungskosten oder Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person auf den Reisepreis auswirkt, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als vier Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, wird der Kunde unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam.
- RÜCKTRITT DES KUNDEN
5.1 Tritt der Kunde vom Reise- bzw. Seminarvertrag zurück, ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter maßgeblich. Es wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2 Im Fall des Rücktritts kann der Veranstalter, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder ein Fall von höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen verlangen. Die Höhe der Entschädigung berechnet sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Veranstalter gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann. Der Veranstalter kann diesen Anspruch nach seiner Wahl pauschal oder konkret berechnen. Jan Gebauer Reiseunternehmen kann anstelle des konkret berechneten Entschädigungsanspruchs die folgende pauschalierte Rücktrittsentschädigung geltend machen. Die Pauschale berechnet sich nach dem Gesamtreisepreis des betroffenen Kunden und dem Zeitpunkt des Eingangs der Rücktrittserklärung beim Veranstalter und kann wie folgt verlangt werden:
Für Flug-Pauschalreisen in Prozent des Reisepreises: Bis 46 Tage vor Reiseantritt 20%, 45. bis 30. Tag vor Reiseantritt 25%, 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt 35%, 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 50%, 6. bis 2. Tag vor Reiseantritt 70%, ab 1 Tag vor Abreise oder bei Nichtantritt (No-Show) 90% des Reisepreises.
Für Pauschalreisen mit Eigenanreise in Prozent des Reisepreises: Bis 46 Tage vor Reiseantritt 10%, ab dem 45. bis 30. Tag vor Reiseantritt 15%, ab dem 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt 30%, ab dem 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 50%, 6. bis 2. Tag vor Reiseantritt 70%, ab 1 Tag vor Abreise oder bei Nichtantritt (No-Show) 90% des Reispreises.
Zusätzlich kann der Preis vermittelter Leistungen (z.B. Versicherungen, Visa, Flug) in voller Höhe anfallen.
Dem Kunden bleibt freigestellt nachzuweisen, dass dem Veranstalter kein oder nur ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist als in Höhe der geforderten Pauschalen.
5.3 Der Veranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist er verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
- UMBUCHUNGEN / ERSATZPERSONEN
6.1 Sollen auf Wunsch des Kunden noch nach der Buchung der Reise Umbuchungen (Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft und der Beförderungsart) vorgenommen werden, kann der Veranstalter eine Umbuchungskostenpauschale in Höhe von € 30, – erheben. Ein rechtlicher Anspruch des Kunden auf Umbuchungen besteht nicht. Umbuchungen sind ausschließlich bis zum 35. Tag vor Reiseantritt möglich. Danach sind Änderungen, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach vorherigem Rücktritt vom Reisevertrag unter den vorgenannten Bedingungen und bei gleichzeitiger Neuanmeldung durch den Kunden möglich, da Mario Grosek Reiseunternehmen bei einer Umbuchung in der Regel die gleichen Kosten entstehen wie bei einem Rücktritt. Dem Kunden bleibt in jedem Fall das Recht des Nachweises keines oder eines nur wesentlich geringeren entstandenen Schadens vorbehalten.
6.2 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende gem. § 651 b BGB verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Das Bearbeitungsentgelt hierfür beträgt 30.- €, wobei dem Kunden der Nachweis keines oder eines nur wesentlich geringeren entstandenen Schadens vorbehalten bleibt. Der Veranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Veranstalter gegenüber als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstandenen Mehrkosten. Dem Kunden bleibt freigestellt nachzuweisen, dass dem Veranstalter kein oder nur ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist als in Höhe der geforderten Pauschalen.
- RÜCKTRITT UND KÜNDIGUNG DURCH MARIO GROSEK REISEUNTERNEHMEN
7.1 Mario Grosek Reiseunternehmen kann bis 14 Tage vor dem vereinbarten Reiseantritt wegen Nichterreichens der Teilnehmerzahl vom Vertrag zurücktreten, wenn in der jeweiligen Reise-/Seminarausschreibung die Mindestteilnehmerzahl (MTZ) beziffert sowie der Zeitpunkt angegeben war, bis zu welchem die Rücktrittserklärung dem Reisenden vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn spätestens zugegangen sein muss, und in der Reisebestätigung die MTZ und späteste Rücktrittsfrist nochmals angegeben und deutlich lesbar auf diese Angaben hingewiesen wurde. Der Kunde erhält sodann den eingezahlten Reisepreis zurück.
7.2 Wird die Reise durch höhere Gewalt, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar war, erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Veranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz (§§ 651j, 651e Abs. 3 S. 1 und 2, Abs. 4 S. 1 BGB).
7.3 Mario Grosek Reiseunternehmen kann aus wichtigem Grund den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Reiseleiter oder örtliche Vertreter des Veranstalters sind zur Erklärung der Kündigung bevollmächtigt. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn der Kunde trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den Veranstalter nachhaltig stört oder sich in einem solchen Maße vertragswidrig verhält oder gegen lokale Gesetze verstößt, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist, oder er sich sonst vertragswidrig verhält. Kündigt der Veranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge. Die Höhe der anfallenden Kosten für die Entschädigung des Veranstalters entsprechen den Angaben in 5. Rücktritt des Kunden. Eventuelle Mehrkosten für eine Rückbeförderung trägt der Störer selbst.
7.4 Die von Mario Grosek Reiseunternehmen angebotenen Touren erfordern aufgrund der mit ihnen verbundenen Anstrengungen vom Reiseteilnehmer eine gewisse körperliche Belastbarkeit, darüber hinaus aber auch Teamgeist und kameradschaftliches Verhalten sowie die Bereitschaft zur Mithilfe bei eventuell auftretenden Problemen. Auf die Teilnahmevoraussetzungen wird bei den jeweiligen Reisen ausdrücklich hingewiesen. Sofern sich während der Reise herausstellt, dass der Reisende die Voraussetzungen trotz deren Kenntnis nicht erfüllt, ist Jan Gebauer Reiseunternehmen gleichfalls berechtigt, den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Kündigt der Veranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge. Eventuelle Mehrkosten für eine Rückbeförderung trägt der Reisende selbst.
- MITWIRKUNGSPFLICHT DES KUNDEN/REISENDEN
8.1 Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Kunde einen Mangel anzuzeigen und Abhilfe verlangen. Der Kunde ist aber verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder gegenüber Mario Grosek Reiseveranstaltungen an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Unterlässt der Kunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Ansonsten kann er in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt. Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt und leistet der Veranstalter innerhalb der vom Kunden zu setzenden Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde den Vertrag kündigen. Der Bestimmung einer Frist durch den Kunden bedarf es nur dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Die Reiseleitung vor Ort ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, soweit möglich. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
8.2 Schäden oder Zustellungsverzögerungen von Reisegepäck bei Flugreisen empfiehlt Jan Gebauer Reiseunternehmen dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen und sich eine schriftliche Bestätigung aushändigen zu lassen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich der Reiseleitung oder örtliche Vertretung von Mario Grosek Reiseunternehmen, bzw. wenn eine solche nicht vorhanden und vertraglich geschuldet ist, Mario Grosek Reiseunternehmen anzuzeigen.
8.3 Der Kunde hat Mario Grosek Reiseunternehmen zu informieren, wenn ihm die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. E-Ticket-Belege, Voucher) nicht vor dem Tag des Reisebeginns nach Zahlung des Gesamtbetrags von Mario Grosek Reiseunternehmen zur Verfügung gestellt werden.
- HAFTUNG
9.1 Die vertragliche Haftung von Mario Grosek Reiseunternehmen für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist pro Reise und Kunden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grobfahrlässig herbeigeführt wird. Das Gleiche gilt, wenn der Veranstalter für einen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
9.2 Die Haftung des Veranstalters auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung wird, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, pro Reise und Kunden bei Sachschäden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.
9.3 Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. fakultative Angebote örtlicher Veranstalter), wenn diese Leistungen in der Ausschreibung und Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von Jan Gebauer Reiseunternehmen sind. Der Veranstalter haftet natürlich für Leistungen, die die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der gebuchten Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten sowie dann, wenn und soweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten durch Jan Gebauer Reiseunternehmen ursächlich geworden ist.
- SONDERFALL VERMITTLUNG
10.1 Vermittelt Mario Grosek Reiseunternehmen für den Kunden erkennbar ausdrücklich in fremdem Namen Reiseprogramme fremder Veranstalter oder einzelne Fremdleistungen wie Flüge, Mietwagen oder Versicherungen, so richten sich Zustandekommen und Inhalte solcher Verträge nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des fremden Vertragspartners.
10.2 Bei Vermittlung haftet Mario Grosek Reiseunternehmen nur für die ordnungsgemäße Vermittlung, nicht aber für die vertragsgemäße Leistungserbringung im vermittelten Vertrag selbst.
- GELTENDMACHUNG VON ANSPRÜCHEN
11.1 Ansprüche nach den §§ 651c-f BGB hat der Kunde/Reisende innerhalb eines Monates nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende gegenüber Mario Grosek Reiseunternehmen geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur Jan Gebauer Reiseunternehmen gegenüber unter der im Anschluss an die ARB angegebenen Anschrift erfolgen. Die Erklärung bedarf keiner bestimmten Form, dem Kunden wird aber aus Beweisgründen empfohlen, seine Ansprüche schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde/Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war. Etwaige Mängel sind der Reiseleitung oder Jan Gebauer Reiseunternehmen unverzüglich anzuzeigen.
11.2 Diese Frist gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen, wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651c Abs. 3, 651d, 651e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen, ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen.
11.3 Die Abtretung von Ansprüchen gegen Mario Grosek Reiseunternehmen an Dritte, die nicht Reiseteilnehmer sind, ist ausgeschlossen.
- VERJÄHRUNG
12.1 Ansprüche des Kunden/Reisenden nach den §§ 651c-f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von Jan Gebauer Reiseunternehmen oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Jan Gebauer Reiseunternehmen beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Jan Gebauer Reiseunternehmen oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Jan Gebauer Reiseunternehmen beruhen.
12.2 Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c-f BGB verjähren in einem Jahr.
12.3 Die Verjährung beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
12.4 Schweben zwischen Kunden/Reisenden und Mario Grosek Reiseunternehmen Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde/Reisende oder Mario Grosek Reiseunternehmen die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
- BEI REISEN: PASS– und VISAERFORDERNISSE, GESUNDHEITSVORSCHRIFTEN
13.1 Der Veranstalter informiert Staatsangehörige eines Staates der EU, in dem die Reise angeboten wird, über Pass- und Visumerfordernisse und gesundheitspolizeiliche Formalitäten (z. B. polizeilich vorgeschriebene Impfungen und Atteste), die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind, vor Vertragsabschluss und bei Änderungen dieser Vorschriften vor Reiseantritt. Der Veranstalter verweist ausdrücklich auf die diesbezüglichen Angaben in der Detailausschreibung sowie im Infoblatt zur betreffenden Reise, welches nach Eingang der Anzahlungssumme versandt wird. Für Angehörige anderer Staaten gibt die zuständige diplomatische Vertretung Auskunft.
13.2 Der Veranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Veranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Veranstalter gegen eigene Pflichten verstoßen und selbst die Verzögerung zu vertreten hat.
13.3 Der Reisende ist verpflichtet, sich über Infektions– und Impfschutz sowie andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig informieren; ggf. sollte ärztlicher Rat eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird verwiesen.
13.4 Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch– oder Nichtinformation des Veranstalters bedingt sind.
- DATENSCHUTZ
14.1 Die personenbezogenen Daten, die der Kunde Mario Grosek Reiseunternehmen zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Reisevertrages mit dem Kunden und für die Kundenbetreuung erforderlich ist. Der Veranstalter hält bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten die Bestimmungen des BDSG ein. Der Kunde kann jederzeit seine gespeicherten Daten abrufen, über sie Auskunft verlangen und sie ändern oder löschen lassen. Mit einer Nachricht an kontakt@morocco-adventures.com kann der Kunde auch der Nutzung oder Verarbeitung seiner Daten für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung widersprechen. Eine Weitergabe seiner Daten an unberechtigte Dritte erfolgt nicht.
- UNWIRKSAMKEIT EINZELNER BESTIMMUNGEN
15.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
- ANWENDUNG DEUTSCHES RECHT, SONSTIGES
16.1 Auf das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und Mario Grosek Reiseunternehmen findet nur deutsches Recht Anwendung. Soweit der Kunde Kaufmann oder juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechtes oder eine Person ist, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Veranstalters vereinbart.
- VERANSTALTER Mario Grosek Reiseunternehmen
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier finden http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen. Jan Gebauer Reiseunternehmen ist grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Kontaktdaten der Firma Mario Grosek Reiseunternehmen:
Morocco Adventures
Mario Grosek
Nelkenweg 3
83253 Rimsting